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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 565c

    Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach
    Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigung des Vermieters
    zulässig
    1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre überlassen war,
    spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf
    des
    a) übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur
    Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird,
    b) nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. September
    1993 eingegangen worden ist und der Wohnraum für einen anderen zur
    Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird;
    2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf
    dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die
    Überlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe
    zur Stätte der Dienstleistung steht, erfordert hat und der Wohnraum
    aus dem gleichen Grunde für einen anderen zur Dienstleistung
    Verpflichteten benötigt wird. Im übrigen bleibt § 565 unberührt.