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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 565

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, Räume oder im
    Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kündigung zulässig,
    1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den
    Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten
    Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
    3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
    bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für
    den Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über
    gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister
    eingetragene Schiffe jedoch nur für den Ablauf eines
    Kalendervierteljahres.

(1a)Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die Kündigung
    spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den
    Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens
    am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
    übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit
    der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um
    jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter
    zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein
    soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem
    Gebrauch vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der die Kündigung
    nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, ist
    unwirksam.

(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend mit
    Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, Teil der vom Vermieter
    selbst bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch für
    eine Familie überlassen, so ist die Kündigung zulässig,
    1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den
    Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten
    Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
    3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
    bemessen ist, spätestens am Fünfzehnten eines Monats für den Ablauf
    dieses Monats.

(4) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die Kündigung
    zulässig,
    1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den
    Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
    spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das
    Mietverhältnis endigen soll.

(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4 Nr. 2 sind
    auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis unter Einhaltung der
    gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.