•  Back 
  •  Miete 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 564c

(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen,
    so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
    Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit
    verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an
    der Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 564b gilt entsprechend.

(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Absatz
    1 oder nach § 556b verlangen, wenn
    1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre eingegangen
    worden ist,
    2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    a) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand
    gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen nutzen will oder
    b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich
    verändern oder instandsetzen will, daß die Maßnahmen durch eine
    Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    c) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen eines
    Dienstverhältnisses vermietet worden sind an einen anderen zur
    Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und
    3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluß
    schriftlich mitgeteilt hat. Verzögert sich die vom Vermieter
    beabsichtigte Verwendung der Räume ohne sein Verschulden oder teilt
    der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit
    schriftlich mit, daß seine Verwendungsabsicht noch besteht, so kann
    der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen
    entsprechenden Zeitraum verlangen.