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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 564b

(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich
    der Regelung in Absatz 4 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes
    Interesse an der Beendigung des Mietverhätlnisses hat.

(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
    Mietverhältnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht
    unerheblich verletzt hat;
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem
    Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen
    benötigt. Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an
    den Mieter Wohnungseigentum begründet worden, so kann sich der
    Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor
    Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung an ihn berufen. Ist die
    ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
    angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer
    Gemeinde besonderes gefährdet, so verlängert sich die Frist nach
    Satz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung
    der Landesregierungen für die Dauer von jeweils höchstens fünf
    Jahren bestimmt;
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an
    einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks
    gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die
    Möglichkeit, in Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum
    eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der
    Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, daß er die Mieträume
    im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an
    den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
    Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter
    Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert
    worden, so kann sich der Erwerber in Gebieten, die die
    Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf
    von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn darauf berufen, daß er
    die Mieträume veräußern will;
    4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile
    eines Grundstücks dazu verwenden will,
    a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
    b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
    Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten, die Kündigung auf
    diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dem Mieter vor
    dem 1. Juni 1995 mitteilt. Die Kündigung ist spätestens am dritten
    Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats
    zulässig. Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses
    verlangen. Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der
    Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen
    entsprechenden Zeitraum verlangen.

(3) Als berechtigte Interessen des Vermieter werden nur die Gründe
    berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind,
    soweit sie nicht nachträglich entstanden sind.

(4) Bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter
    selbst bewohnten Wohngebäude
    1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
    2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch
    Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten
    Wohngebäudes nach dem 31. Mai 1990 und vom dem 1. Juni 1995
    fertiggestellt worden ist, kann der Vermieter das Mietverhältnis
    kündigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
    vorliegen, im Falle der Nr. 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach
    Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei
    Vertragsschluß auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat. Die
    Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies
    gilt entsprechend für Mietverhältnisse über Wohnraum innerhalb der
    vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht
    nach Absatz 7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist.
    In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, daß die Kündigung nicht
    auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt wird.

(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben unberührt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
    unwirksam.

(7) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse:
    1. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,
    2. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten
    Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit
    Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht
    zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
    3. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims
    ist,
    4. über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwohnungen in
    Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter überlassen
    worden ist, wenn der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß auf die
    Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Absätzen 1
    bis 6 hingewiesen hat,
    5. über Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts im Rahmen der durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet
    hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in
    Ausbildung befindlichen Personen zu überlassen, wenn die den
    Wohnraum dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 überlassen und ihn bei
    Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die
    Ausnahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat.