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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 564a

(1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
    In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben
    werden.

(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des
    Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des
    Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b
    Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
    gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5
    genannten Art.