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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 563

    Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache für
    einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das
    Pfandrecht nicht wegen des Mietzinses für eine frühere Zeit als das
    letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.