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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 561

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfandrecht
    unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt
    ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter
    auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters
    entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der
    Zurückschaffung in das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen
    ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt
    mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der
    Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn nicht der Vermieter
    diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.