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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 560

    Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen
    von dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder
    unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der
    Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe
    des Geschäfts des Mieters oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen
    entsprechend erfolgt oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur
    Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.