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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 559

    Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem
    Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des
    Mieters. Für künftige Entschädigungsforderungen und für den Mietzins
    für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr
    kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich
    nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.