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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 558

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
    Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des
    Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme
    einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem
    Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält, die Verjährung der
    Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des
    Mietverhältnisses.

(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der
    Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermieters.