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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 557a

(1) Ist der Mietzins für eine Zeit nach der Beendigung des
    Mietverhältnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der Vermieter
    nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Beendigung wegen eines
    Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
    Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
    Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des
    Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.