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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 557

(1) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des
    Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer
    der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins
    verlangen; bei einem Mietverhältnis über Räume kann er anstelle
    dessen als Entschädigung den Mietzins verlangen, der für
    vergleichbare Räume ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines
    weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren Schaden nur
    geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben
    ist, die der Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit
    zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit eine
    Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter
    gekündigt hat.

(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721 oder 794a der
    Zivilprozeßordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die
    Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
    Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2
    oder 3 abweicht, ist unwirksam.