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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 556c

(1) Ist auf Grund der § 556a, § 556b durch Einigung oder Urteil bestimmt
    worden, daß das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird,
    so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen
    Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche
    Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht
    eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der
    Fortsetzung bestimmend gewesen war.

(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf
    unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der
    Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das
    Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich
    Umstände, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren,
    verändert, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
    nur nach § 556a verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer
    Betracht.