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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 556b

(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen,
    so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen,
    wenn sie auf Grund des § 556a im Falle einer Kündigung verlangt
    werden könnte. Im übrigen gilt § 556a sinngemäß.

(2) Hat der Mieter die Umstände, welche das Interesse des Vermieters an
    der fristgemäßen Rückgabe des Wohnraums begründen, bei Abschluß des
    Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur Umstände zu
    berücksichtigen, die nachträglich eingetreten sind.