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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 556a

(1) Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum
    widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des
    Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des
    Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte
    bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen
    des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch
    vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen
    nicht beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten
    Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben
    nach § 564a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit
    nicht die Gründe nachträglich entstanden sind.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, daß das
    Mietverhältnis solange fortgesetzt wird, wie dies unter
    Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter
    nicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bisher geltenden
    Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,
    daß es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt
    wird.

(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird über eine Fortsetzung des
    Mietverhältnisses und über deren Dauer sowie über die Bedingungen,
    nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen.
    Ist ungewiß, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund
    deren die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine
    Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, daß das
    Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

(4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
    verlangen,
    1. wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat;
    2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne
    Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
(5) Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung widerspricht und
    die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, bedarf der
    schriftlichen Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter
    über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen,
    wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der
    Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklärt
    hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der
    Widerspruchsfrist den in § 564a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt,
    so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des
    Räumungsrechtsstreits erklären.

(7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b
    Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Art.