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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 554a

    Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer
    Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft
    in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den
    Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die
    Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine
    entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.