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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 554

(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer
    Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter
    1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des
    Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im
    Verzug ist, oder
    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt,
    mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug
    gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht. Die
    Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt
    wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld
    durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der
    Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergänzend die folgenden
    Vorschriften:
    1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rückständige Teil
    des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den
    Mietzins für einen Monat übersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn
    der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist.
    2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines
    Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
    hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschädigung
    nach § 557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine
    öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt
    nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits
    eine nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen ist.
    3. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
    unwirksam.