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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 553

    Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das
    Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter oder derjenige, welchem der
    Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet
    einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der
    Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße
    verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen
    Gebrauch beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der dem
    Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.