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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 552a

    Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
    gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung auf Grund des § 538
    aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein
    Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter
    mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich
    angezeigt hat.