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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 552

    Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch
    befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der
    Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der
    Vermieter muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
    derjenigen Vorteile anrechnen lassen, welche er aus einer
    anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Solange der
    Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten
    außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter
    zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet.