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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 551

(1) Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist der
    Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem Ablaufe
    der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(2) Der Mietzins für ein Grundstück ist, sofern er nicht nach kürzeren
    Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines
    Kalendervierteljahrs am ersten Werktage des folgenden Monats zu
    entrichten.