•  Back 
  •  Miete 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 550b

(1) Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter dem Vermieter
    für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so
    darf diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses
    vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht übersteigen.
    Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben
    unberücksichtigt. Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der
    Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die
    erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

(2) Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit
    bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu überlassen, so hat er
    sie von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für
    Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz
    anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die
    Sicherheit.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
    unwirksam.

(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist,
    besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, die
    Sicherheitsleistung zu verzinsen.