•  Back 
  •  Miete 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 549a

(1) Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages den gemieteten
    Wohnraum gewerblich einem Dritten weitervermieten, so tritt der
    Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und
    Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten
    ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zum Zwecke der
    gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle des
    bisherigen Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem
    Mietverhältnis mit dem Dritten ein.

(2) Die § 572 bis § 576 gelten entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist
    unwirksam.