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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 549

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt,
    den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen,
    insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter
    die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter
    Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der
    Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluß des
    Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums
    einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem
    Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in
    der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum
    übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung
    nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur
    bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er
    die Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer
    solchen Erhöhung einverstanden erklärt. Eine zum Nachteil des
    Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) Überläßt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem
    Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu
    vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung
    erteilt hat.