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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 547a

(1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache
    versehen hat, wegzunehmen.

(2) Der Vermieter von Räumen kann die Ausübung des Wegnahmerechts des
    Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es
    sei denn, daß der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme
    hat.

(3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Mieters von
    Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener
    Ausgleich vorgesehen ist.