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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 547

(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die auf die Sache
    gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Mieter eines
    Tieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze sonstiger Verwendungen
    bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
    Auftrag.