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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 545

(1) Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache oder
    wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht
    vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter
    unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein
    Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatze des daraus
    entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter
    infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen außerstande
    war, nicht berechtigt, die im § 537 bestimmten Rechte geltend zu
    machen oder nach § 542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu
    kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.