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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 542

(1) Wird dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache
    ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen,
    so kann der Mieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das
    Mietverhältnis kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der
    Vermieter eine ihm von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat
    verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer
    Frist bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags infolge des
    die Kündigung rechtfertigenden Umstandes für den Mieter kein
    Interesse hat.

(2) Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs
    ist die Kündigung nur zulässig, wenn sie durch ein besonderes
    Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.

(3) Bestreitet der Vermieter die Zulässigkeit der erfolgten Kündigung,
    weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewährt oder vor dem
    Ablaufe der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so trifft ihn die
    Beweislast.