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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 541b

(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile
    des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur
    Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es sei denn, daß
    die Maßnahme für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde,
    die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
    und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei
    sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen,
    vorausgegangene Verwendungen des Mieters und die zu erwartende
    Erhöhung des Mietzinses zu berücksichtigen. Die Erhöhung des
    Mietzinses bleibt außer Betracht, wenn die gemieteten Räume oder
    sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen Zustand versetzt
    werden, wie er allgemein üblich ist.

(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Maßnahme
    deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu
    erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Der
    Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang
    der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats zu
    kündigen. Hat der Mieter gekündigt, ist die Maßnahme bis zum Ablauf
    der Mietzeit zu unterlassen. Diese Vorschriften gelten nicht bei
    Maßnahmen, die mit keiner oder nur mit einer unerheblichen
    Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und zu keiner
    oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führen.

(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maßnahme machen mußte, hat
    der Vermieter in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu
    ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu leisten.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des
    Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.