•  Back 
  •  Miete 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 539

    Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der
    gemieteten Sache, so stehen ihm die in den § 537, § 538 bestimmten
    Rechte nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel der im § 537 Abs. 1
    bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
    oder nimmt er eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel
    kennt, so kann er diese Rechte nur unter den Voraussetzungen geltend
    machen, unter welchen dem Käufer einer mangelhaften Sache nach den
    § 460, § 464 Gewähr zu leisten ist.