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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 538

(1) Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem Abschluß des
    Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später infolge
    eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der
    Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der
    Mieter unbeschadet der im § 537 bestimmten Rechte Schadensersatz
    wegen Nichterfüllung verlangen.

(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel
    selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
    verlangen.