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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 537

(1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter mit
    einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen
    Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein
    solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, während deren die
    Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses
    befreit, für die Zeit, während deren die Tauglichkeit gemindert ist,
    nur zur Entrichtung eines nach den § 472, § 473 zu bemessenden
    Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der
    Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt
    oder später weg fällt. Bei der Vermietung eines Grundstücks steht
    die Zusicherung einer bestimmten Größe der Zusicherung einer
    Eigenschaft gleich.

(3) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des
    Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.