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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 530

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte
    durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen
    Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn
    der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet
    oder am Widerrufe gehindert hat.