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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 529

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn
    der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe
    Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts
    seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes
    zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner
    sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk
    herauszugeben, ohne daß sein standesmäßiger Unterhalt oder die
    Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten
    gefährdet wird.