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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 528

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande
    ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm, seinen
    Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten
    gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann
    er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den
    Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
    Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch
    Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf
    die Verpflichtung des Beschenkten finden die Vorschriften des § 760
    sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende
    Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die
    Vorschriften des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur
    insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.