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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 526

    Soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der
    verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur
    Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht,
    ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu
    verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag
    ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne
    Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch
    die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als
    sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.