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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 525

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung
    der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann
    nach dem Tode des Schenkers auch die zuständige Behörde die
    Vollziehung verlangen.