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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 524

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten
    Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus
    entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach
    bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann
    der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel
    dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder infolge
    grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, daß ihm
    anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat
    der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der
    Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche
    finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften
    Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.