•  Back 
  •  Schenkung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 523

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er
    verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu
    ersetzen.

(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den
    er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels
    im Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der
    Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder
    infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die
    Gewährleistungspflicht des Verkäufers geltenden Vorschriften des
    § 433 Abs. 1, der § 434 bis § 437, des § 440 Abs. 2 bis 4 und der
    § 441 bis § 444 finden entsprechende Anwendung.