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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 518

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise
    versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens
    erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein
    Schuldanerkenntnis der in den § 780, § 781 bezeichneten Art
    schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der
    Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen
    Leistung geheilt.