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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 517

    Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines
    anderen einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf ein anfallendes,
    noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft
    oder ein Vermächtnis ausschlägt.