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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 516

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen
    bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, daß
    die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn
    der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
    Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablaufe der Frist
    gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher
    abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des
    Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
    ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.