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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 510

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit
    dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die
    Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten
    ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von zwei
    Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche
    nach dem Empfange der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die
    Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der
    gesetzlichen Frist.