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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 509

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so
    kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen,
    wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.

(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der
    Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten
    Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstücke
    vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die
    eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen worden ist.
    Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder
    Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.