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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 508

    Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht
    bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreise gekauft, so
    hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des
    Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, daß
    der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil
    für ihn getrennt werden können.