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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 507

    Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung
    verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande
    ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren
    Wert zu entrichten. Läßt sich die Nebenleistung nicht in Geld
    schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die
    Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn
    der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.