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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 505

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber
    dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den
    Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem
    Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande,
    welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.