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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 503

    Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von
    dreißig, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablaufe von drei
    Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für
    die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der
    gesetzlichen Frist.