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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 501

    Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der
    gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der
    Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die
    aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe
    des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatze
    von Verwendungen nicht verpflichtet.