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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 500

    Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften
    Gegenstand vor dem Wiederkaufe gemacht hat, insoweit Ersatz
    verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen
    erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache
    versehen hat, kann er wegnehmen.